Aufsichtspflichten bei der Nutzung neuer Medien in der Schule
Welche Aufsichtspflichten sind bei der Nutzung des Internetzugangs in der Schule zu beachten? Diese und weitere Fragen beantwortet der Beitrag auf lehrer-online.de.
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No Tag Die Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes wurde um eine Anlage 10, Passwortgeschützte Lernplattform, erweitert. Die Durchführungsverordnung gilt nur für öffentliche Schulen sowie staatlich anerkannte Ersatzschulen (siehe http://isb-baukasten.de/data/45/ausspielung/userfiles/erlaeuternde_hinweise.pdf.
Lehrer- und Schülerdaten dürfen in diesem Zusammenhang grundsätzlich nur dann gespeichert werden, wenn die Lehrer bzw. bei Schülern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr die Erziehungsberechtigten wirksam eingewilligt haben. Bei Schülern ab dem 14. Lebensjahr müssen diese selbst einwilligen. Die Schüler und Lehrer müssen die Möglichkeit zur freien Entscheidung haben. Die Einwilligung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen.
Wenn die Lernplattform aufgrund von Regelungen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (z.B. Lehrpläne) verpflichtender Bestandteil des Unterrichts ist, wird keine Einwilligung benötigt. Allerdings müssen die Betroffenen umfassend über Art und Umfang der Datenverarbeitung informiert werden.
Auf der Seite http://www.schule.bayern.de/beratung/iuk/lernplattformen gibt es weitere Informationen zu diesem Thema.
Auch der Arbeitskreis “Lehren und Lernen in Notebookklassen” beschäftigt sich mit Lernplattformen: http://notebookklassen.schule.bayern.de.
Die “Rechtliche[n] Hinweise zur Nutzung des Internets” stehen unter der Adresse http://www.km.bayern.de/km/schule/recht/bekanntmachungen/index.shtml zur Verfügung.

J!Cast bringt regelmäßig Podcasts zum Jura-Podcast zum Informations- Telekommunikations- und Medienrecht. Folgende Themen wurden zuletzt behandelt: Haftung für Hyperlinks, Fussballkartell, Lehrkräfte im virtuellen Visier (Spickmich …).
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